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Ausnahmen für „alte Bauart“ abgelaufen

Nun ist es also so weit: Die Ausnahmeregelung für Spielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der „alten Bauart“ verliert am 10. November 2018 endgültig ihre Rechtsgültigkeit. Ab Mitte November gelten ausnahmslos die 6. und 7. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung. Neue Verlust- und Gewinnobergrenzen zur Sicherstellung besserer Suchtprävention dürften für Spieler, Automatenbetreiber und auch den Staat spürbare – finanzielle – Folgen haben. Spielautomaten in einer Spielothek.

Ausnahmeregelung abgelaufen – Automatenbetreiber müssen reagieren

In Deutschland regelt die Spielverordnung (SpielV), wie Spielautomaten funktionieren müssen, an denen Geldgewinne möglich sind. Diese gibt verbindliche Vorgaben zur Bauart, Zulassung und Aufstellung von Spielgeräten in Spielhallen und Gaststätten. Sie legt auch Bestimmungen zur Programmierung der zugehörigen Spielesoftware fest. So sind beispielsweise Gewinn- und Verlustgrenzen, Spielpausen oder die Dauer einer einzelnen Spielrunde klar vorgeschrieben. Seit Einführung der Spielverordnung wurden bereits zahlreiche Verordnungen zur schrittweisen Änderung des Gesetzestextes verabschiedet, meist mit dem Vorhaben, mehr Spielerschutz beim Glücksspiel sicherzustellen. Die Verordnungsänderungen mussten allerdings nicht unmittelbar umgesetzt werden, sondern setzten eine Übergangsfrist fest, die den Betrieb aller Geldgewinn-Spielautomaten, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 10. November 2014 zugelassen wurden, bis zum 10. November 2018 gestattet. Entsprechend der üblichen Abschreibungsdauer wurde die Übergangsfrist für die Aufstelldauer der Spielautomaten mit „alter Bauart“ auf vier Jahre festgelegt. Diese Frist läuft im November ab. Ebenfalls ist mit dem Ende der Übergangsfrist eine grundlegende Modifizierung der Spielesoftware geregelt. Die neue Technische Richtlinie 5.0 (TR 5.0) hat die Automatenbetreiber zu einigen grundlegenden Veränderungen verpflichtet, die nun auch den Spieler während des Glücksspiels betreffen.

Gravierende Veränderungen beim Glücksspiel an Automaten

Die nach Ablauf der Übergangsfrist greifenden Regelveränderungen betreffen sowohl die maximale Gewinn- als auch Verlustfestlegung. Außerdem wird die Spielzeit neu geregelt. Die folgende Tabelle stellt die ab sofort gültigen Veränderungen den bis dato gültigen Vorgaben gegenüber.

KategorieBisherige Regelung (5. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 01. Januar 2006)Neue Regelung (6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 11. November 2014)
VerlustobergrenzeInnerhalb einer Stunde darf der Gesamtaufwand (Einsätze abzüglich Gewinne) nicht höher als 80 Euro liegen.Innerhalb einer Stunde darf der Gesamtaufwand (Einsätze abzüglich Gewinne) nicht höher als 60 Euro liegen.
GewinnobergrenzeInnerhalb einer Stunde darf die maximale Gewinnsumme abzüglich der Einsätze 500 Euro betragen.Innerhalb einer Stunde darf die maximale Gewinnsumme abzüglich der Einsätze 400 Euro betragen.
Durchschnittlicher VerlustBei längerem Spiel darf der durchschnittliche Verlust die Grenze von 33 Euro nicht überschreiten.Bei längerem Spiel darf der durchschnittliche Verlust die Grenze von 20 Euro nicht überschreiten.
AuszahlungsquoteEs ist keine Auszahlungsquote durch die Spielverordnung vorgegeben. Spielesoftware und Spielverhalten beeinflussen die Auszahlungsquote maßgeblich.Es ist keine Auszahlungsquote durch die Spielverordnung vorgegeben. Spielesoftware und Spielverhalten beeinflussen die Auszahlungsquote maßgeblich.

Grundsätzliche Regelungen bleiben bestehen – Gastwirte mit Übergangsfrist

Der Zeitraum für den Geldeinsatz bleibt trotz vieler gravierender Gesetzesänderungen unverändert und beträgt weiterhin innerhalb von fünf Sekunden maximal 20 Cent innerhalb. Der Gewinn wird ebenfalls auf zwei Euro in fünf Sekunden begrenzt. Der gesetzlich geregelte Mindestabstand zwischen einzelnen Spielautomaten sowie die Gesamtanzahl der Spielgeräte pro Konzession (maximal zwölf, in einigen Bundesländern sind es acht) bleiben ebenso bestehen. Spielhallen mit mehr als drei Spielautomaten unterliegen weiterhin dem Alkoholverbot. Die Überprüfung der Geräte erfolgt auch weiterhin durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Gastronomiebetriebe dürfen zukünftig nur noch zwei Spielgeräte aufstellen. Auch dafür wurde aber eine Übergangsfrist bis zum 09. November 2019 eingeräumt. Bis dahin dürfen Gaststätten noch bis zu drei Spielautomaten anbieten. Ab dem 10. November 2019 sind Wirte dann auf zwei Spielgeräte beschränkt.

Weitere Gesetzesanpassungen könnten folgen

Die nun gänzlich in Kraft tretenden Änderungen der Spielverordnung durch die 6. und 7. Verordnung werden das Spielerlebnis an Geldgewinn-Spielautomaten in Spielhallen und Gaststätten massiv verändern und, ganz nach Vorstellung der Politik, den Spielerschutz ein großes Stück vorantreiben. Dennoch sind auch zukünftig weitere Verordnungen zur Änderung der Spielverordnung zu erwarten. Der Staat steht hier allerdings vor dem Dilemma, dass mehr Spielerschutz weniger Steuereinnahmen bedeutet Jährlich erzielt der Fiskus durch Automatenspiele 1,12 Mrd. Euro an Steuereinnahmen. Wie sich die Gesetzesänderungen auf die Steuererträge auswirken werden, bleibt abzuwarten. Sollten die Steuereinnahmen sinken, könnte der Staat auch einen Rückzieher machen und die Gesetze wieder abmildern. Eine Alternative wären die online Slots ohne Pause.

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