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Glücksspiel: Leuchtreklame zulässig

Glücksspielgeschäfte dürfen nach einer Gesetzanpassung ihre nächtliche Leuchtreklame eingeschaltet lassen. Die erste Fassung der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV), die von der Bundesregierung zwecks Sparmaßnahmen verabschiedet wurde, hatte noch Einschränkungen für terrestrische Glücksspieleinrichtungen vorgesehen. Nun wurde eine Ausnahmeregelung installiert.

Mehrere Leuchtmittel hängen an einem Seil.
Durch die steigenden Energiekosten hat die Politik ein neues Gesetz verabschiedet, dass die nächtliche Beleuchtung im Einzelhandel betrifft. (©Alexas_Fotos/Unsplash)

Glücksspielgeschäfte profitieren von Ausnahmeregelung

Die weltweite Energiekrise belastet zunehmend die Wirtschaft und das soziale Leben in Deutschland. Die Kosten für gewinnbringende Ressourcen steigen. Die Politik hatte zuletzt mit einem neuem Gesetz versucht, einen Sparprozess in die Wege zu leiten.

Mit der EnSikuMaV wurde festgelegt, dass die nächtliche Beleuchtung im landesbasierten Einzelhandel in einer bestimmten Zeitspanne ausgeschaltet werden muss. Von 22:00 Uhr bis 16:00 Uhr durften sämtliche Geschäfte ihre leuchtenden Werbeanlagen nicht mit Strom versorgen. Dadurch sollen genug Energiereserven geschaffen werden, um das gesamte System in der Bundesrepublik mit ausreichend Strom zu versorgen, ohne in Bedrängnis zu geraten.

Die erste Fassung der neuen Verordnung machte kaum Ausnahmen und umfasste nahezu sämtliche Geschäfte. Zulässig war ausschließlich Beleuchtung, die essenziell für die Verkehrssicherheit oder für die Abwehr anderer Gefahren ist. Nun hat die Bundesregierung jedoch einige Veränderungen vorgenommen, von der die terrestrische Glücksspielbranche profitiert.

Im zweiten Absatz des aktualisierten Gesetzes heißt es, dass eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen eingeführt wurde, die auf Gewerbe und Berufe am selben Ort hinweisen. Als Beispiel werden in der Verordnung beleuchtete Namenszüge eines Ladens, die über dem Eingang hängen, genannt. Diese dürfen weiter beleuchtet werden – auch nach 22:00 Uhr. Somit ist es Casinos, Spielhallen und Wettbüros gestattet, auch zu später Stunde ihre Leuchtreklame anzuschalten.

Voraussetzung. Die Ausnahmeregelung ist an eine bestimmte Voraussetzung gekoppelt, die die Öffnungszeiten der jeweiligen Geschäfte umfasst. So dürfen die jeweiligen Glücksspielgeschäfte nur ihre leuchtenden Werbeanlagen in Betreib nehmen, während sie geöffnet haben.

Lockerung betrifft auch andere Bereiche

Nicht nur die hiesige Glücksspielbranche profitiert von der angepassten EnSikuMaV. Auch andere Bereiche sind nun gesetzlich dazu legitimiert, während der Öffnungszeiten nach 22:00 Uhr ihre Leuchtreklame zu nutzen – etwa Sport- und Kulturveranstaltungen.

Als Beispiel führt die Verordnung beleuchtete Werbebanner bei Fußballpartien an. Auch von beleuchteten Werbetafeln bei Kulturevents ist die Rede. Die Regelung greift jedoch nur, während das Spiel oder die Veranstaltung im Gange ist.

Forderung aus Wirtschaft. Zuletzt hatten Wirtschaftsvertreter Druck auf die Politik ausgeübt und Forderungen gestellt, die erste Fassung der EnSikuMaV zu überarbeiten. So wurde sich darüber beschwert, dass die fehlende Leuchtreklame die ohnehin angespannte Wirtschaftslage zusätzlich erschwert.

Gasknappheit lässt Stromkosten explodieren

Die steigenden Strom- und Energiekosten dominieren aktuell den öffentlichen Diskurs und verursachen auf vielen Gesichtern deutliche Sorgenfalten. Die jüngst verabschiedete Verordnung der Bundesregierung wird an der eskalierenden Preisgestaltung kaum etwas verändern. Viel mehr geht es um Energiemanagement und die Aufrechterhaltung der Versorgung. Das wirft die Frage auf, wieso die Stromkosten so explosionsartig in die Höhe schießen.

Die Preisbildung im Energiesektor ist klar geregelt und obliegt der Strombörse „European Energy Exchange“ (EEX), die ihren Sitz in Leipzig hat. Hier wird Strom eingekauft; aktuell sogar sehr viel. Schließlich wird derzeit mehr Strom benötigt, als die Versorger selbst zur Verfügung haben.

Die externen Einkäufe folgen der „Merit Order“ – zu Deutsch: Einsatzreihenfolge. Diese besagt, dass die Kraftwerke mit den günstigsten Preisen den ersten Zug machen dürfen. In der jüngeren Vergangenheit befanden sich fast immer Atomkraftwerke in der Poleposition. Danach folgten Braun- und Steinkohlekraftwerke. Die teuerste Variante, um Strom zu erzeugen, basiert auf Erdgas- und Ölverbrennung. Diese Kraftwerke befinden sich entsprechend ganz hinten in der „Merit Order“.

Erneuerbare Energien. Die Stromerzeugung aus Wind und Sonnenenergie wird gesondert an der EEX gehandhabt und fällt aus der „Merit Order“.

An der Strombörse diktiert das teuerste Kraftwerk, das an der nationalen Stromabdeckung partizipiert, den endgültigen Strompreis. Dadurch werden die günstigsten und effizientesten Verfahren belohnt; die teuren Kraftwerke gleichzeitig im Markt gehalten.

Das Prinzip der „Merit Order“ hat in der Vergangenheit sehr gut funktioniert. Die Preisentwicklung war stabil und effiziente und saubere Erzeugung wurde gefördert. Im Zuge der russischen Invasion in der Ukraine ist das Prinzip jedoch problematisch geworden. Da die russischen Sanktionen gegen den Westen zu einem großen Teil die Gaslieferungen umfassen, ist der Rohstoff in Deutschland zu einem knappen und kostbaren Gut geworden. Die Preise sind entsprechend gestiegen.

Bereits vor dem Krieg in der Ukraine war die Stromerzeugung durch Gas das kostspieligste Verfahren. Nun jedoch ist der Kostenfaktor nochmal merklich in die Höhe geschnellt, was auch den endgültigen Strompreis betrifft.

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