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Hessen: Mindestabstand zwischen Spielhallen und Kindergärten

Das Verwaltungsgericht Kassel hat für das Bundesland Hessen einen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Kindergärten von 300 Metern festgelegt. Dieser Mindestabstand gilt auch zwischen Spielotheken und Kinderspielplätzen. Der Beschluss erfolgte am 07. Juli 2020 (Az: 3 L 1247/20.KS). Das Urteil ist eine Bestätigung der Einbeziehung von Kinderspielplätzen und Kindergärten in die Abstandsregeln des Hessischen Spielhallengesetzes. Hintergrund der Rechtsprechung ist eine Klage eines Betreibers einer Spielhalle in Hessen, der von dieser Regelung betroffen ist. Seine Spielothek befindet sich innerhalb des vorgegebenen Mindestabstands, weswegen ihm keine neue Betriebserlaubnis erteilt wurde. Aus seiner Sicht seien Kinder aber keine potenziellen Kunden.

Die Terrasse inklusive Schaukel und Sandkasten eines Kindergartens.
Zwischen Spielplätzen oder Kindergärten und Spielhallen muss laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassels ein Mindestabstand von 300 Metern liegen. (©hpgruesen/Pixabay)

Spielhallenbesitzer verliert vor Gericht und muss schließen

Die Abstandsregeln waren bereits vor dem neusten Urteil im Hessischen Spielhallengesetz verankert. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel bestätigt nun die Gültigkeit dieser. Sie besagen, dass zwischen Spielhallen oder Spielotheken und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche wie Kindergärten oder Spielplätze ein Mindestabstand von 300 Metern bestehen muss. Der exakte Wortlaut des Gesetzes lautet:

“Zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, ist ein Mindestabstand von 300 Meter Luftlinie einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Schul- und Lernorte.” – § 2 SpielhG, Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen, Hessisches Spielhallengesetz

Ein angreifbarer Punkt, den sich der Besitzer der betroffenen Spielothek zunutze gemacht hat, ist, dass das Gesetz bei der Definition von Kindern und Jugendlichen keinerlei Altersdifferenzierung vornimmt. So lautete es im Antrag, dass Kinderspielplätze und Kindergärten nicht von Jugendlichen besucht werden und deshalb nicht in die Abstandsregelungen fallen dürften, da Kinder keine potenziellen Kunden von Spielhallen seien. Das Verwaltungsgericht Kassel folgte zwar teilweise dieser Begründung und bewertete Kinder ebenfalls nicht als potenzielle Kunden, hielt aber dagegen, dass diese dennoch ihre Umwelt bewusst wahrnehmen würden.

Weiter heißt es in der Begründung des Gerichts, dass die Abstandsregelungen ebenso dazu dienen, dass Kindergarten- und Grundschulkinder Spielangebote von Spielhallen nicht als normale Gegebenheiten betrachten. Lege man diese Ansicht als Grundlage, sei die Verweigerung einer Betriebserlaubnis und die damit verbundene Schließung von Spielhallen, die sich in der Nähe von Kindergärten und Spielplätzen befinden, gesetzeskonform und rechtmäßig.

Glücksspielsucht im Bundesland Hessen. Um dem bundesweiten, aber auch regionalen seit Jahren anhaltenden Anstieg im Bereich der Glücksspielsucht entgegenzutreten, sind auch im Hessischen Spielhallengesetz verschiedene Richtlinien zur Vermeidung von Glücksspielsucht integriert. Hierunter fallen unter anderem die Begrenzung der Öffnungszeiten, ein Sperrsystem für Spieler mit einem problematischen Spielverhalten oder Spielzeitenüberwachungen in den Spielhallen. Diese Regelungen sollen dabei helfen, den Anstieg der Glücksspielsucht in Deutschland und speziell im Bundesland helfen einzubremsen. In Hessen sind aktuell offiziell ca. 31.500 Personen im Bereich der Glücksspielsucht eingeordnet.

Vertreter der Glücksspielbranche äußern Kritik

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel stößt bei Vertretern und Verantwortlichen aus der Glücksspielbranche in Hessen auf wenig Verständnis. Ganz im Gegenteil wird das Urteil teils heftig kritisiert.

Dass die Kritik allerdings auf fruchtbaren Boden fällt, erscheint angesichts der aktuellen Entwicklungen eher als unwahrscheinlich. Daher sei laut Sondermann aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung mit einer zügigen Änderung eher nicht zu rechnen. Das Urteil hat vor allem direkte Konsequenzen für den Kläger und Betreiber der betroffenen Spielhalle. Allerdings sind durch die Rechtsprechung auch sicherlich noch andere Inhaber von Glücksspieleinrichtungen betroffen. Das Ausmaß der wirtschaftlichen Auswirkungen für die Glücksspielbranche in Hessen ist daher aktuell noch nicht vollständig absehbar.

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