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Online-Poker: Gewinne steuerpflichtig

In einem Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Online-Poker-Gewinne steuerpflichtig sein können. Vorausgegangen war eine Klage eines Spielers, die sich gegen die Zurückweisung seines Einspruchs gegen entsprechende Zahlungsaufforderungen des Finanzamtes widmet. Dieses hatte seine aus dem Jahr 2009 erwirtschafteten Gewinne beim Online-Poker als abgabepflichtige Einkünfte eingestuft.

Ein Tisch mit Bildschirmen und Richterhammer.
Im Gegensatz zum Finanzgericht in Münster klassifizierte das Bundesverwaltungsgericht in einem zurückliegenden Urteil das Pokerspielen als klassisches Glücksspiel. (©Daniel_B_photos/Pixabay)

Präzedenzfall für Online-Poker

Mit der Urteilsverkündung könnte das Finanzgericht Münster einen Präzedenzfall schaffen, auf den sich auch künftige Verhandlungen stützen könnten, bei denen jegliche Form des Pokerspiels involviert ist. Dabei liegt der eigentliche „Tatbestand“ bereits mehrere Jahre zurück. So gab der Kläger an, Texas Hol’dem seit dem Jahr 2007 auf verschiedenen US-Poker-Plattformen gespielt zu haben. Anfänglich habe er lediglich zum Zeitvertreib und als Hobby gespielt. Geld sei nie sein Antrieb gewesen. Das würden nach seiner Ansicht auch die niedrigen Beträge beweisen, die kaum ein paar Cents überstiegen hätten. Bis Ende des Jahres 2008 habe er lediglich einen Gesamtgewinn von rund 1.000 US-Dollar erwirtschaftet.

Keine gewerbliche Tätigkeiten. In den ersten Jahren habe der damalige Mathematik- und Physikstudent im Monat rund fünf bis zehn Stunden auf verschiedenen Poker-Plattformen verbracht. Dieser zeitliche Aufwand sei kaum als gewerbliche Tätigkeit zu bezeichnen, so dass Profite nicht zu versteuern sind.

Wendepunkte im Jahr 2009

Einen entscheidenden Wendepunkt habe der Kläger im Jahr 2009 verspürt. Zu dieser Zeit sei sowohl die Intensität des Pokerspiels als auch die Höhe der Einsätze und Gewinne in ungeahnte Höhen geschnellt. Der damals 20-Jährige habe nach Annahme des Gerichts mehr als 446 Stunden im Jahr mit Online-Poker verbracht. Dadurch sei in den Augen der Richter aus einem Zeitvertreib eine gewerbliche Tätigkeit geworden.

Für das Jahr 2009 habe der Kläger bei zuständigen Finanzamt einen Gesamtgewinn von 105.000 angegeben. Einer möglichen Versteuerung wollte er einen Riegel vorschieben, indem er argumentierte, dass er lediglich im Internet Poker spiele. An öffentlichen Turnieren oder anderen offiziellen Veranstaltungen habe er nie teilgenommen. Aus diesem Grund handele es sich nach seiner Ansicht bei seinen Online-Poker-Gewinnen nur um einen Überschuss aus gelegentlichem Glücksspiel.

Steuersystem. Die deutsche Gesetzgebung lässt zwar etwas Interpretationsspielraum bei Glücksspieleinnahmen zu, dennoch gilt in der Regel der Grundsatz, dass jegliche Gewinne aus glücksspielerischen Aktivitäten nicht versteuert werden müssen. Das ändert sich jedoch schlagartig, sobald der Geldregen im unmittelbaren Zusammenhang mit der persönlichen Arbeit (gewerbliche Tätigkeit) steht. In diesem Fall kann das Finanzamt die Einnahmen einer der sieben Einkunftsarten zuweisen.

Um seiner Argumentation mehr Tragkraft zu verleihen, habe der Kläger ein Urteil aus dem Jahr 2014 angeführt. In diesem hatte der deutsche Pokerspieler Eddy Scharf gegen das Finanzamt Köln-Mitte eine Klage eingereicht, da die Behörde aufgrund der mutmaßlichen Gewinne aus seinen Pokeraktivitäten von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen war. Scharf versuchte sich dagegen zu wehren und argumentierte, dass Poker reines Glücksspiel sei. Der Disput ging sogar bis vor den Bundesfinanzhof, das jedoch bei der Revision die Klage endgültig abschmetterte. Auch wenn die Verhandlung nicht positiv für Eddy Scharf ausgegangen ist, sehe der Kläger keine Parallelen zu seinem Fall, da er reines Online-Poker spiele.

Poker kein Glücksspiel?

Die Genrezuordnung von Poker spielt im Rechtsspruch des Finanzgerichts Münster eine wichtige Rolle. Die Richter stützen abseits der gewerblichen Tätigkeit ihr Urteil auf die Beschaffenheit von Texas Hol’dem. So widersprach das Gericht dem Kläger, dass Poker reines Glücksspiel sei und klassifizierten das Kartenspiel als Geschicklichkeitsspiel.

Urteilsspruch des Bundesverwaltungsgerichts. Auch das Bundesverwaltungsgerichts hatte bereits mit einigen Fällen zu tun, in denen Texas Hol’dem gesetzlich ausgelegt werden musste. So wurde einer Gaststättenbetreiberin im Jahr 2012 vorgeworfen, illegale Pokerturniere zu veranstalten. Die Angeklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass Poker und speziell Texas Hol‘dem ein Geschicklichkeitsspiel sei. Das Bundesverwaltungsgericht war jedoch anderer Ansicht. Nach Auffassung der Richter hänge die Entscheidung über den Gewinn oder Verlust ganz oder jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Dieser Rechtsspruch steht in krassem Kontrast zum Urteil des Finanzgerichts Münster.

Da der Ausgang eines Pokerspiels durch verschiedene Faktoren entscheidend beeinflusst werden könne und nicht komplett dem Zufall unterlege, könne es sich um kein Glücksspiel handeln. Durch Mathematik, Psychologie und Strategie seien Spieler in der Lage, ihre eigenen Gewinnchance deutlich zu steigern. Professionelle Pokerspieler würden dank ihrer Fähigkeiten in diesen Bereichen zu den besten Spielern gehören und regelmäßige Erfolge in Turnieren und Events feiern.

Das Finanzgericht kam nach mehreren Verhandlungstagen zum Schluss, dass die Verbindung aus gewerblicher Tätigkeit und Geschicklichkeitsspiel den Kläger zu einer Versteuerung seiner Einnahmen verpflichtet.

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