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Gesetz für Spielstätten in SH

Der Landtag in Schleswig-Holstein (SH) will per Gesetzesänderung die geltenden Spielhallen-Regularien verändern. Der aktuelle Rechtsrahmen stammt noch vom 17. April 2012 und fußt auf dem damaligen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), der einen gesetzlichen Flickenteppich in der bundesweiten Glücksspielbranche zu verantworten hat. Da die veralteten Bestimmungen für die Spielhallen des nördlichen Bundeslandes nicht mehr zeitgemäß sind und mit den Verordnungen des neuen GlüStV kollidieren, will die Landesregierung das Spielhallengesetz überarbeiten.

Ein Mann zockt an einer Reihe Spielautomate.
Der Landtag in Schleswig-Holstein will per Gesetzesänderung die geltenden Spielhallen-Regularien verändern. (©Carl Raw/Unsplash)

Zeitgemäße Gesetzesauslegung

Der neue Glücksspielstaatsvertrag gilt seit dem 01. Juli 2021 und hat die Spielregeln für das Glücksspiel bundesweit vereinheitlicht sowie die Branche an die modernen Standards angepasst. Der grundlegende Strukturwandel innerhalb der Industrie wird wahrscheinlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen, doch sowohl Branchenakteure als auch die Politik haben sich bereits in Bewegung gesetzt.

So hat Schleswig-Holstein den neuen Gesetzesrahmen zum Anlass genommen, dem hiesigen Spielhallengesetz eine Reform zu unterziehen. Im entsprechenden Entwurf wird von einer grundlegenden Überarbeitung der derzeitigen Regularien gesprochen. Zentrale Bestandteile der geplanten Gesetzesänderung sind dabei die Mindestabstände für terrestrische Spielhallen sowie der potenzielle Fortbestand von Verbundspielhallen, die auf Grundlage von Mehrfachkonzessionen im Bundesland operieren.

Kosten- und Verwaltungsaufwand. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung wird im Abschnitt „D“ der finanzielle Mehraufwand thematisiert, der mit dem neuen Spielhallengesetz einhergehen würde. Unter anderem wird dabei auf die Auswirkungen auf die private Wirtschaft, den Verwaltungsaufwand sowie auf die länderübergreifende Zusammenarbeit eingegangen.

Mindestabstände im Fokus

Kaum ein Themenkomplex wurde im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrag so heftig und kontrovers diskutiert wie die Mindestabstände für landesbasierte Spielhallen. Zwar erlauben die verankerten Maßnahmen des neuen Rechtsrahmens einen gewissen Spielraum und gewähren so den einzelnen Bundesländer eine individuelle Umsetzung, doch in vielen Landtagen hat das zu hitzigen Debatten geführt.

In Schleswig-Holstein sind Mindestabstände ebenfalls Gegenstand der aktuellen politischen Agenda, jedoch scheint der Landtag diese Thematik mit deutlich weniger Polemik und Zündstoff anzugehen. Das liegt daran, dass das Bundesland bereits Erfahrungen mit Mindestabständen für Spielhallen gemacht hat und das Themenfeld entsprechend kein unbekanntes Terrain ist. Das Spielhallengesetz aus dem Jahr 2012 sah bereits vor, dass die Spielstätten einen Mindestabstand von 300 Meter untereinander einzuhalten haben. Distanz musste auch zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gewahrt werden.

Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag plant Schleswig-Holstein nun, die Altlasten der damaligen Sonderregelung loszuwerden. So soll die veraltete Mindestabstand-Regulierung nicht mehr für sogenannte „Altspielhallen“ gelten. Konkret geht es dabei um Spielstätten, die ihre Lizenz vor dem 27. April 2012 erhalten haben. Es ist geplant, dass die Altspielhallen im Zuge des neuen Rechtsrahmens sich erneut um eine Konzession bemühen müssen, sobald die aktuelle Lizenz abgelaufen ist. Dadurch sollen alle Spielstätten gesetzlich gleichbehandelt werden.

Geringerer Mindestabstand. Schleswig-Holstein hat im Zuge der Implementierung des GlüStV die Mindestabstände für seine Spielhallen angepasst. So müssen die Spielstätten untereinander nur eine Distanz von mindestens 100 Metern wahren. Spezielle Voraussetzungen müssen die jeweiligen Spielhallen zwar dafür nicht erfüllen, allerdings gilt ein strenges Sozial- und Spielerschutzkonzept.

Per Gesetz definiert

Spielstätten müssen laut des neuen Spielhallengesetzes trotz geringerem Mindestabstand weiterhin die entsprechende Distanz zu Kinder- und Jugendeinrichtungen wahren. Eine Änderung soll es nach dem ersten Gesetzesentwurf dennoch geben. So will der Landtag in Schleswig-Holstein Kinder- und Jugendeinrichtungen konkreter definieren, um den Spielhallenbetreiber eine genauere Umsetzung zu ermöglichen.

So sollen fortan ausschließlich Kinder- und Jugendeinrichtungen als solche bezeichnet werden, in denen Kinder ab sechs Jahren verkehren. Das würde bedeuten, dass Spielhallen den Mindestabstand zu Kindertagesstätten oder Kinderkrippen nicht einhalten müssten. Diese Definitionsauslegung ist dabei nicht gänzlich neu und wird bereits in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen so gehandhabt.

Nicht genügend Reife. Im Gesetzentwurf wird die Entscheidung für die Definitionsänderung damit begründet, dass Kinder unter sechs Jahren noch nicht über die Reife verfügen würden, bestimmte Zusammenhänge in gesamter Fülle zu verstehen. Aus diesem Grund sei das Verlangen nach Glücksspiel sowie die Entwicklung einer potenziellen Spielschutz kein realistisches Szenario für so junge Menschen.

Keine Mehrfachkonzessionen mehr

Mit dem GlüStV will die Politik unter anderem dem Kontrollverlust der Spielenden entgegenwirken. Dafür sollen nicht nur die Mindestabstände in Schleswig-Holstein sorgen, sondern auch das zukünftige Verbot der sogenannten Mehrfachkonzessionen. Bis dato ist es durch diese Lizenzform möglich, mehrere Spielhallen in einem Gebäudekomplex zu betreiben – ähnlich wie in einem Casino. Durch das neue Spielhallengesetz wird es zukünftig nicht mehr möglich sein, eine Mehrfachkonzession zu erhalten.

Ausnahmeregelung. Bestehende Lizenzen können jedoch unter gewissen Umständen vorerst behalten werden. So müssen die jeweiligen Betreiber die direkt benachbarten Spielhallen auf maximal drei begrenzen. Darüber hinaus ist eine Zulassung für den Fortbestand einer Mehrfachkonzession möglich, wenn alle Spielhallen von einem akkreditierten Prüforgan zertifiziert werden.

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