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Urteil: Sportwettensteuer rechtmäßig

In einem jahrelangen Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof (BFH) Steuern auf Sportwetten als rechtmäßig erklärt. Eine Buchmacherin mit Sitz im EU-Ausland hatte im Jahr 2012 die deutschen Finanzbehörden aufgrund der eingeführten Sportwettensteuer verklagt. Die gerichtliche Auseinandersetzung dauerte bis zuletzt an. Nun hat der BFH jedoch ein endgültiges Urteil ausgesprochen und die Klage der Buchmacherin abgewiesen. Diese bezichtigte die Besteuerung auf Sportwetten bis zuletzt als verfassungs- und europarechtswidrig.

Die Europaflagge an einem Mast weht im Wind.
Die Klägerin beschuldigte den Bundesfinanzhof während der Urteilsverkündung, dass dieser die europarechtswidrige Doppelbesteuerung außer Acht lassen würde. (©Christian Lue/Unsplash)

Zäher Rechtsstreit seit 2012

Der Rechtsstreit zwischen der Buchmacherin aus dem EU-Ausland und den deutschen Finanzbehörden nahm mit der Einführung der Sportwettensteuer ihren Lauf, die exakt am 01. Juli 2012 erfolgte. Mit der eingeführten Besteuerung waren alle tätigen Unternehmen aus dem Glücksspielsegment dazu verpflichtet, sich unverzüglich beim zuständigen Finanzamt zu melden, um die Steuerabgaben von fünf Prozent der gesamten Spieleinsätze zu regulieren.

Die Buchmacherin folgte zwar zum damaligen Zeitpunkt den gesetzlichen Anweisungen, reichte jedoch im gleichen Atemzug Klage gegen die Anmeldung der Sportwettensteuer ein. Nach übereinstimmenden Medienberichten habe das zuständige Finanzamt die Klage im Jahr 2015 mit einer offiziellen Einspruchsentscheidung zurückgewiesen. Daraufhin versuchte die Buchmacherin über die Justiz ihr Vorhaben durchzusetzen und wandte sich an das Hessische Finanzgericht, das jedoch die Klage nach mehreren Verhandlungen im April 2018 abwies.

Revision. Da sich die Buchmacherin, die nach eigenen Aussagen ihr Online-Wettangebot seit vielen Jahren in Deutschland offeriere, durch das Hessische Finanzgericht übergangen fühlte, reichte sie gegen das ausgesprochene Urteil Revision ein. Dadurch gelangte der Rechtsstreit um die Sportwettensteuer in die nächsthöhere gerichtliche Instanz – dem Bundesfinanzhof.

Keine ausreichende Prüfung?

Als lizensierte Buchmacherin im Binnenraum der EU fühlte sich die Klägerin im Rahmen der Verhandlungen vom Hessischen Finanzgericht ungerecht behandelt. So hätten die Richter ihren Argumenten kein Gehör geschenkt und ihr Anliegen ignoriert. Aus diesem Grund beschuldigte sie damals das Finanzgericht, keine ausreichende Prüfung des Sachverhalts vollzogen zu haben.

Nach ihrer Auffassung sei es nach dem Grundgesetz möglich, dass die Besteuerung der Sportwetten nicht einheitlich erfolgen müsse. Vielmehr bestünden durch das föderalistische System der Bundesrepublik alternative Besteuerungsmöglichkeiten. Die Steuer könne entsprechend individuell von den einzelnen Bundesländern gehandhabt werden, was wiederum mehr Flexibilität und Spielraum zur Verfügung stellen würde. Als Quervergleich habe die Klägerin die Grundsteuer angeführt, die ebenfalls auf Landesebene geregelt wird.

Doppelbesteuerung? Das deutsche Glücksspielgesetz ist in den vergangenen Jahren schon das eine oder andere Mal mit dem EU-Recht aneinandergeraten. Der Vorwurf der Klägerin, dass ausländische Sportwettenanbieter durch die deutsche Sportwettensteuer einer europarechtswidrigen Doppelbesteuerung ausgesetzt seien, gehörte jedoch nicht zu den Punkten der langen Konfliktliste.

Bundesfinanzhof widerlegt Argumente

In seinem Urteilsspruch wies der Bundesfinanzhof die Vorwürfe der Klägerin entscheidend zurück. So kam das oberste Gericht für Steuer- und Zollangelegenheiten zum Entschluss, dass die Besteuerung der Sportwetten innerhalb der Bundesrepublik weder gegen die Verfassung noch gegen den europäischen Rechtsrahmen verstößt. Darüber hinaus widerlegte der BFH alle angeführten Argumente der Buchmacherin und entkräftete damit ihre Beschuldigung, dass keine ausreichende Prüfung stattgefunden habe.

Nach Auffassung des BFH sei eine Steuerregelung auf Landeseben nicht zielführend, da sie eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen nach sich ziehen würde. Zudem sei die Klägerin als Buchmacherin, die im gesamten Bundesgebiet tätig ist, ohnehin dazu verpflichtet, sich in allen Bundesländern steuerlich erfassen zu lassen. Eine individuelle Handhabung der Sportwettensteuer durch die Länder würde sie entsprechend nicht finanziell entlasten.

Unübersichtlichkeit vermeiden. Die Steuerregelung auf Landesebene würde in den Augen des BFH eine allgemeine Unübersichtlichkeit herbeiführen, da Wettanbieter je nach Bundesland mit verschiedenen Regelungen konfrontiert werden. Die Finanzbehörden müssten sich in so einem Fall mit einem gesetzlichen Flickenteppich auseinandersetzen.

Keine Steuern für illegale Anbieter

Die Klägerin habe gegenüber des Bundesfinanzhofs im Rahmen ihrer Argumente und Vorwürfe angeführt, dass es in Deutschland keine gleichberechtigte Besteuerung für Glücksspielanbieter geben würde. Viele nicht lizensierte Anbieter müssten dahingehend keinerlei Abgaben an den Staat zahlen.

Den Vorwurf eines sogenannten Vollzugsdefizits wies der BFH in seiner Urteilsverkündung jedoch entscheidend zurück. Illegale Anbieter aus der Glücksspielindustrie würden überhaupt keine Daseinsberechtigung in der Bundesrepublik haben. Entsprechend könnten die deutschen Steuerbehörden nicht geduldete Branchenvertreter nicht zu einer Zahlung auffordern.

Endgültiges Urteil. Nach neun Jahren juristischer Auseinandersetzungen dürfte der Rechtsstreit zwischen der Buchmacherin aus dem EU-Ausland und den deutschen Finanzbehörden nun endgültig beendet sein. Da der Bundesfinanzhof im deutschen Justizsystem die oberste Instanz für Steuer- und Zollfragen bildet, ist eine erneute Revision nicht möglich.

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