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Sportwetten-Terminals weiterhin in Gaststätten erlaubt!

Automatenspiele bzw. Slot Games gehören zur Imbissbude und Kneipe mittlerweile dazu wie Pommes und Bier. Immer öfter sind in zahlreichen gastronomischen Betrieben aber auch Sportwetten-Geräte zu finden, die das Glücksspielangebot noch weiter ausbauen und einen größeren Kundenkreis ansprechen. Doch gerade diese ungewollte Konkurrenz für die eigenen Terminals stößt dem Bundesverband Automatenunternehmer e.V. sauer auf. Deswegen wurde wieder einmal Klage vor Gericht eingereicht, die auf ein Verbot der Sportwetten-Terminals abzielte. Erneut wurde die Klage jedoch abgewiesen.

Ein Fußballfeld
Immer öfter sind in zahlreichen gastronomischen Betrieben aber auch Sportwetten-Geräte zu finden.

Gastronomie durch Gesetzeslücke im Vorteil

Die rechtliche Situation der Glücksspielindustrie in Deutschland ist seit Jahren kompliziert und nur noch für wenige Menschen zu durchschauen. Fast wöchentlich sind neue Meldungen zu vernehmen, die erst eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes in naher Zukunft in Aussicht stellen, nur um kurze Zeit später von festgefahrenen Verhandlungen zwischen Politik und Privatwirtschaft zu berichten. Wie kurios die Gesetzeslage in Deutschland im Bereich Glücksspiel derzeit aussieht, manifestiert sich in einem der jüngsten Rechtsstreitigkeiten der Branche. Dieses Mal klagte der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. in München. Grund dafür war sozusagen Konkurrenz aus dem eigenen Lager. Denn in Deutschland werden in zahlreichen gastronomischen Stätten neben Automatenspielen auch Wett-Terminals aufgestellt. Laut dem Bundesverband widerspreche dies jedoch den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags. In Paragraph 21 des Gesetzestextes steht geschrieben, dass es nicht gestattet ist, in einer Spielhalle neben Automatenspielen auch Wett-Terminals aufzustellen bzw. Slot Games und Sportwetten simultan anzubieten. Dies jedoch ist in gastronomischen Betrieben häufig der Fall und bedeutet für viele Automatenbetreiber ungewünschte Konkurrenz. Das Oberlandesgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Begründung ist sehr simpel, dafür aber nicht weniger kurios: Laut den Richtern des OLG München handle es sich bei gastronomischen Einrichtungen nicht um Spielhallen bzw. Spielbanken. Im Gesetzestext ist die Regelung jedoch lediglich auf jene Glücksspieleinrichtungen bezogen. Deswegen könne das Gesetz nicht für die Gastronomiewirtschaft gelten, die daher das Recht habe, weiterhin Sportwetten-Terminals neben Slot-Automaten aufzustellen.

”In einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.”

Gesetzestext lediglich unvollständig?

Der Bundesverband der Automatenunternehmer steht dem Urteil des Münchener Gerichts mehr oder weniger fassungslos gegenüber. Dem Verband nach müsse sich das Gesetz auch auf die Gastronomie beziehen, da im Glücksspielstaatsvertrag lediglich vergessen worden sei, andere Einrichtungen wie eben gastronomische Betriebe in das Gesetz einzuschließen. Nachvollziehbar ist diese Argumentation tatsächlich, denn letztlich zielt die Regelung darauf ab, Suchtverhalten bzw. krankhaftes Glücksspiel durch ein Überangebot an Spieloptionen einzudämmen. Es geht also nicht um Spielbanken oder Spielhallen an sich, vielmehr um das Glücksspielangebot. Dabei scheint es nicht von Bedeutung zu sein, in welchem Gebäude die verschiedenen Glücksspielangebote anzutreffen sind. Das OLG München sieht dies aber anders, versah die juristische Entscheidung aber mit dem Hinweis, dass die Entscheidung nur für Einrichtungen gelte, in denen die gastronomische Bewirtung von Gästen im Vordergrund stehe. Sobald diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, wenn also beispielsweise nicht nur zwei, sondern gleich mehrere Terminals aufgestellt und Gerichte wie Getränke nur als eine Art Nebengewerbe ausgegeben werden, dann könnte bei jener Einrichtung auch nicht mehr von einem gastronomischen Betrieb gesprochen werden. Für den Bundesverband bedeutet dies vorerst trotzdem eine Niederlage, die jedoch nicht endgültig sein muss. Denn der Verein der Automatenunternehmer kämpft bereits seit Jahren für eine nachhaltige Modifizierung des Glücksspielstaatsvertrags, die nicht nur auf die Regelung zur Aufstellung von Automaten und Sportwetten-Terminals abzielt. Insgesamt geht es dem Verband vor allen Dingen um ganzheitliche und nachhaltige Qualitätsrichtlinien für den deutschen Glücksspielmarkt. Mit den bisherigen Ergebnissen stellen sich die Unternehmen nicht zufrieden.

”Der große Wurf, nämlich eine dringend notwendige kohärente Regulierung aller Spielformen des Glücksspielmarktes, steht weiterhin aus. Es muss Schluss sein mit der Regulierungs-Flickschusterei und der Knebelung legaler Angebote, die die Menschen in die Arme illegaler Anbieter, auch im Internet, treibt. Gegen den grassierenden Schwarzmarkt hilft nur ein attraktives, legales Angebot.”

Automatenunternehmer nicht die ersten Kläger

Ebenfalls kurios dürfte es sein, dass die Klage des Bundesverbands der Automatenunternehmer nicht die erste ihrer Art war. Bereits 2018 gab es mehrere juristische Auseinandersetzungen, in denen die Kläger darauf abzielten, ein Verbot des simultanen Betriebs von Glücksspielautomaten und Sportwetten-Terminals durchzusetzen. Tatsächlich hatten einige dieser Klagen sogar Erfolg, denn das Landgericht Hanau, das Landgericht Frankfurt und ebenso das Landgericht Darmstadt hatten zuvor im Sinne der Kläger entschieden. In einem aktuellen Fall wurden diese Entscheidungen dann aber von höherer Instanz revidiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigte sich mit einer Klage, die gegen einen Betreiber einer Gaststätte in Hessen gerichtet war, der ebenfalls Spielautomaten sowie Sportwetten-Geräte in seinem Gebäude aufstellte. Bereits hier entschied das Frankfurter Gericht im Sinne des Angeklagten und wies die Klage ab. Vom Oberlandesgericht in München wurde dieses Urteil nun nochmals bestätigt. Ob also überhaupt eine Aussicht darauf besteht, dass dieser Paragraph des Gesetzes modifiziert wird, ist fraglich. Da die Politik derzeit jedoch ohnehin daran arbeitet, eine neue gesetzliche Grundlage für den Glücksspielmarkt in Deutschland zu erarbeiten, könnte es bald von allein dazu kommen, dass den Gastronomen der kuriose Gesetzesvorteil aberkannt wird.

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